95 Prozent der deutschen Stiftungen sind als gemeinnützig anerkannt. Der Staat belohnt gemeinnützige Stiftungen mit der Freistellung von Schenkung- und Erbschaftsteuern. Somit kann das Vermögen ungeschmälert übertragen werden.
Sofern Sie als Erbe oder Vermächtnisnehmer größere Vermögenswerte von Todes wegen erworben haben und diese Vermögenswerte innerhalb von 24 Monaten auf eine steuerbegünstigte Stiftung übertragen, ist nicht nur diese Zuwendung an die Stiftung schenkungsteuerbefreit; es erlischt auch die bereits entstandene Erbschaftsteuer für den in die Stiftung fließenden Anteil rückwirkend für den Erbfall.
Die Erträge, die Ihre gemeinnützige Stiftung alljährlich erzielt, sind ebenfalls von allen Steuern befreit.
Im Hinblick auf die Einkommensteuer haben Sie als Stifter oder Zustifter die Möglichkeit, einmalig bis zu 1 Mio. Euro steuerlich abzusetzen. Die Abzugsfähigkeit bezieht sich auf insgesamt zehn Veranlagungszeiträume; sie ist im Jahr der Zuwendung selbst gegeben sowie in den neun folgenden Veranlagungszeiträumen. Wie die Zuwendung im Einzelnen auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume verteilt wird, bestimmen Sie von Kalenderjahr zu Kalenderjahr mit Ihren entsprechenden Steuererklärungen innerhalb des besagten Zehnjahreszeitraums.
Gemeinsam veranlagten Ehegatten steht dieser Abzugsbetrag doppelt, insgesamt also in Höhe von bis zu 2 Mio. Euro zur Verfügung.
Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber im Rahmen der Spendenregelung vor, dass Sie zusätzlich 20 % des Gesamtbetrages Ihrer Einkünfte steuerlich geltend machen können – dies jedoch jedes Jahr aufs Neue.